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Wahlen & Statistiken

Im Bereich Statistik und Wahlen werden auf Basis statistischer Informationen die Entwicklung städtischer Strukturen und Räume beobachtet und analysiert sowie kommunale Befragungen durchgeführt.

Postadresse:
Stadtverwaltung Teltow
Marktplatz 1 - 3
14513 Teltow

Weiterhin wird im Bereich Statistik und Wahlen im Vorfeld von Wahlen und Volksabstimmungen ein Wahlbüro eingerichtet, das die Wahlvorbereitung und -durchführung in der Stadt Teltow organisiert.

Mitteilungen

Bekanntmachung

der Wahlvorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am 27. September 2009 gemäß § 38 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) i.V.m. § 40 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung.

Der Wahlausschuss der Stadt Teltow hat durch Beschluss in seiner öffentlichen Sitzung am 21. August 2009 die folgenden Wahlvorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Teltow am 27.September 2009 zugelassen (Reihenfolge gemäß § 38 Abs. 2 BbgKWahlG i.V.m. § 39 Abs. 3 BbgKWahlG):

1. Schmidt, Thomas                         Sozialdemokratische Partei Deutschlands            
Geburtsjahr 1961
Bürgermeister
Striewitzweg 43
Teltow

2. Bertz, Thomas                              DIE LINKE                                                
Geburtsjahr 1966
Selbständig
Heinersdorfer Weg 40 a
Teltow

3. Meier-Zeh, Serena                       Christlich Demokratische Union                         
Geburtsjahr 1971
Diplom-Kauffrau
Halifax-Platz 14
Teltow

4. Kolbe, Detlef                                Freie Demokratische Partei                                   
Geburtsjahr 1961
Unternehmer
Lichterfelder Allee 127
Teltow

5. Dr. Nicksch-Kasdorf, Petra        Einzelwahlvorschlag
Geburtsjahr 1957
Lehrkraft
Friggastraße 7
Teltow

Teltow, 24. August 2009

gez. Christian Vitense

 



Wahlhelfer gesucht für die Bundestags- / Landtags - und Bürgermeisterwahl

am 27. September 2009

Für die Durchführung der Wahl am 27. September 2009 werden Bürgerinnen und Bürger der Stadt Teltow gesucht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und gern aktiv in einem Wahlvorstand als Beisitzer tätig werden wollen.

Ebenso sind alle Parteien und politische Vereinigungen aufgerufen, Wahlhelfer zu benennen.

Zu den Aufgaben eines Mitgliedes im Wahlvorstand gehört die Prüfung der Wahlberechtigung der Wähler  und  die Auswertung der abgegebenen Stimmen.

Der Einsatz der Wahlhelfer erfolgt nach einer Berufung durch den Wahlleiter in einem Wahllokal der Stadt Teltow.

Die Bereitschaftserklärung soll folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Geburtsdatum,  telefonische Erreichbarkeit und ggf. den Wunscheinsatzort.

Interessierte wahlberechtigte Personen der Stadt Teltow können sich in der Stadtverwaltung Teltow, Marktplatz 1/3 bei Frau Simmack, Bürgerservice, telefonisch unter 03328/4781204  oder per E-Mail unter der Adresse m.Simmack@teltow.de melden.

Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit am Wahltag wird jedem Wahlhelfer ein Erfrischungsgeld von 40 Euro gewährt.

 

gez.
Christian Vitense
Wahlleiter


Bekanntmachung uber das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen im Zusammenhang mit der Wahl der/des hauptamtlichen Burgermeisterin/Burgermeisters der Stadt Teltow am 27. September 2009

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Stadt Teltow am 27. September 2009, in das von Amts wegen alle wahlberechtigten
Personen eingetragen werden, die am 23. August 2009 (Stichtag) in dem Wahlbezirk gemäß dem Brandenburgischen Meldegesetz angemeldet sind, liegt in der Zeit vom 07. bis 11. September 2009 in der Stadtverwaltung Teltow (Wahlbehörde), Bürgerservice, Raum 0.01, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag von 9.00–12.00 Uhr und 13.30–15.00 Uhr
Dienstag von 9.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00–12.00 Uhr und 13.30–15.00 Uhr
Donnerstag von 9.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
Freitag von 9.00–12.00 Uhr

gem. § 23 Abs. 3 BbgKWahlG zur Einsichtnahme aus.
2. Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, während der vorgenannten Zeit, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen während des in
Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32b Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.
3. Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Brandenburgischen Meldegesetzes wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie
am 23. August 2009 mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat.
4. Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wählerverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren.
5. Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
6. Ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht der Meldepflicht unterliegt, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
7. Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz aus Teltow in eine andere Gemeinde so wird sie von Amts wegen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.
8. Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung.
9. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist bis zum 12. September 2009 schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Wahlbehörde einzulegen.
10. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wählerverzeichnisses ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 12. September 2009 bei der o. a. Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vorname, Tag der Geburt und die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde zum Antrag kann Beschwerde erhoben werden.
11. Wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, geht bis spätestens 30. August 2009 eine Wahlbenachrichtigung zu.
12. Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder die Einspruchsfrist versäumt hat,
2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist,
3. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax (0 33 28-47 81-1
33), E-Mail (k.engel@teltow.de) oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Wahlscheine werden fruhestens ab dem 04. September 2009 in der Stadtverwaltung Teltow, Marktplatz 1/3, Wahlbüro, während der o. a. Dienststunden erteilt. Sie können bis zum 25. September 2009, 18.00 Uhr, beantragt werden.
Das Wahlburo ist zu diesem Zwecke am 25. September 2009 bis 18.00 Uhr geoffnet.
In den Fällen 1. und 2. können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Inhaber von Wahlscheinen können in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.
Einer Wahlberechtigten Person, die für die Wahl des Bürgermeisters einen Wahlschein erhalten hat, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei einer Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.
13. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen will, sind dem Wahlschein ein amtlicher Stimmzettel des Wahlgebietes, ein amtlicher Wahlumschlag, ein amtlicher Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt zur Briefwahl beizufügen.
Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Wahlleiter eingeht. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag den Wahlschein und in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel enthalten.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:
a) Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den dafür vorgesehenen amtlichen Wahlumschlag
und verschließt ihn.
b) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl. Dann legt sie den verschlossenen Wahlumschlag
und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
c) Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an den zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter, der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat dann die Hilfsperson an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

Teltow, 16. Juli 2009
gez. Thomas Schmidt
Bürgermeister



Bekanntmachung der Wahlbehorde uber das Recht auf Einsicht in das Wahlerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Gemeinsame Wahlbekanntmachung zu den Wahlen des 17. Deutschen Bundestages und 5. Landtages Brandenburg am 27. September 2009
nach § 20 Abs. 1 BWO und § 16 BbgLWahlV fur die Wahlen zum 17. Deutschen Bundestag und zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September 2009



1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestags- und Landtagswahl für die Stadt Teltow wird in der Zeit vom 7. September bis 11. September 2009 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag von 9.00–12.00 Uhr und 13.30–15.00 Uhr
Dienstag von 9.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00–12.00 Uhr und 13.30–15.00 Uhr
Donnerstag von 9.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
Freitag von 9.00–12.00 Uhr
im Bürgerservice, Stadtverwaltung Teltow am Marktplatz 1/3, Ebene 0, Raum 0.01 zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 7. September bis 11. September 2009, spätestens am 11. September 2009 bis 12 Uhr bei der Wahlbehörde siehe o.g. Stelle Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Hiervon abweichend sind Einsprüche, die die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Eintragungen für die Landtagswahl bemängeln, bis zum 12. September 2009 möglich.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Bundestags- und Landtagswahl bis spätestens zum 30. August 2009 eine Wahlbenachrichtigung zugesandt.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4. Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 62, Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II,
wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 20, Potsdam – Mittelmark IV
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) des jeweiligen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Erteilung von Wahlscheinen
5.1 Einen Wahlschein für die Bundestagswahl erhält auf Antrag
5.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 6. September
2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 11. September 2009) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt
ist.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Bundestagswahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 26. September 2009, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5.2 Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag
5.2.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung
(bis zum 12. September 2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (bis zum 12. September
2009) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Einspruchsfrist
nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Landtagswahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15 Uhr am Wahltag (27. September 2009) ein neuer Wahlschein erteilt werden. 5.3 Wahlscheine für die Bundestags- und Landtagswahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25. September 2009, 18 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag (27. September 2009) gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c oder 5.2.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestags- und Landtagswahl noch bis 15 Uhr am Wahltag (27. September 2009) stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein fur die Bundestagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl
• einen amtlichen Stimmzettel des Bundestagswahlkreises,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit dem Wahlschein fur die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl
• einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel des Landtagswahlkreises,
• einen amtlichen hellgrunen Wahlumschlag,
• einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachgewiesen wird. Außerdem darf die bevollmächtige Person bei der Bundestagswahl nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Sie hat deshalb der Wahlbehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen für die Bundestagswahl zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer bei der Bundestagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Bundestagswahl, einen blauen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Bundestagswahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Landtagswahl, einen hellgrunen amtlichen Wahlumschlag sowie einen gelben amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen gelben Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen hellgrunen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Landtagswahl so rechtzeitig der auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis Amtsblatt für die Stadt Teltow 31. Juli 2009
18 Uhr eingeht. Der gelbe Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Teltow, den 16. Juli 2009
Die Wahlbehörde
gez. Thomas Schmidt



 

Bekanntmachung zur Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters
Gemäß § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Januar 2008 (GVBl. I/08, Nr. 2, S.10) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. April 2009 (GVBl. I/09, Nr. 04, S. 26,57) und § 31 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 4. Februar 2008 (GVBl. II/08, Nr. 4, S. 39), wird für das Wahlgebiet der Stadt Teltow Folgendes öffentlich bekannt gemacht:


1. Am Sonntag, 27. September 2009, findet die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Stadt Teltow statt.

Eine etwa notwendige Stichwahl findet am Sonntag, 01. November 2009, statt.

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Teltow einschließlich dem Ortsteil Ruhlsdorf.

2. Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind alle Personen, die

1. Deutsche oder Unionsbürger sind,
2. am Tage der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr
vollendet haben und
3. in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Auf die Wahlausschlussgründe gem. § 9, § 65 Abs. 4 und 5 BbgKWahlG wird hingewiesen.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 31 BbgKWahlV
Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von
Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag
darf nur einen Bewerber enthalten.

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens zum
20. August 2009, 12:00 Uhr, beim Wahlleiter der Stadt Teltow,
Marktplatz 1/3, 14513 Teltow vollständig schriftlich
einzureichen (Ausschlussfrist).

Sie können nur bis zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen werden. Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge frühzeitig einzureichen, um eventuell erforderliche Berichtigungen oder Ergänzungen rechtzeitig vornehmen zu können.

4. Der Wahlvorschlag (Anlage 5b gem. § 93 BbgKWahlV) muss gem. § 70 BbgKWahlG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr.1 bis 4 BbgKWahlG enthalten:

 

A) bei Einzelbewerbern

1. Name, Vorname, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit und Anschrift des Bewerbers

B) bei Wahlvorschlägen von politischen Parteien, politischen Vereinigungen oder
Wählergruppen zusätzlich zu A)

2. den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die
geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name
der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den
diese im Land führt;
3. den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe
eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese. Aus dem
Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt;
4. den Namen des Wahlgebietes.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

I. Die Erklärung des Bewerbers, dass er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist (Anlage 7b gem. § 93 BbgKWahlV).

II. Für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde, dass der
vorgeschlagene Bewerber am Wahltag wählbar ist (Anlage 8b gem. § 93
BbgKWahlV).

III. Für jeden Unionsbürger, der schriftlich seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt hat, muss dem Wahlleiter mit der
Wählbarkeitsbescheinigung eine Versicherung an Eides statt über seine Staatsangehörigkeit und darüber vorgelegt werden, dass er in seinem Herkunftsmitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Anlagen 8b u. 8c gem. § 93 BbgKWahlV).

IV. Die Unterstützungsunterschriften von mindestens 56 wahlberechtigten
Teltowerinnen und Teltowern einschließlich der Bescheinigung des
Wahlrechts der Unterzeichner. Die persönliche, überprüfbare Unterschrift ist bei der Wahlbehörde zu leisten. Sie kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Der Bewerber selbst darf keine
Unterstützungsunterschrift leisten.

Das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gilt gem. § 28a Abs. 7 BbgKWahlG nicht für Einzelbewerber und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, wenn

1. bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

a) im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten
oder
b) im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oder
c) im Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark durch mindestens ein Mitglied
oder
d) in der Stadtverordnetenversammlung Teltow durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind.

2. die Wählergruppen aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages

a) im Kreistag Potsdam-Mittelmark durch mindestens ein Mitglied oder
b) in der Stadtverordnetenversammlung Teltow durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind.

3. für einen Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages der
Vertretung oder des Kreistages angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelvorschlages erhalten hat.

V. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der im § 33 Abs. 5 BbgKWahlG bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung des Bewerbers, die vom Leiter der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung und zwei weiteren wahlberechtigten Teilnehmern der Versammlung unterzeichnet sein muss (Anlage 9b gem. § 93 BbgKWahlV).

VI. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder
mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Bürgermeisters, deren Bewerber nach § 33 Abs. 3 BbgKWahlG bestimmt worden ist, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des
Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Stadt Teltow keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist.

5. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens
zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem
Vertretungsberechtigten der Wählergruppe sowie der Wahlvorschlag von dem
Einzelbewerber von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Hinweis: Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen
oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung des Bewerbers gemäß §
33 BbgKWahlG unterzeichnet werden.

6. Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste
Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter.

 

7. Auf die Vorschriften des § 32 BbgKWahlG (Listenvereinigungen) wird hingewiesen.

Auskünfte und alle erforderlichen Formulare sind beim Wahlleiter der Stadt Teltow, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow, erhältlich.

Wahlleiter:              Christian Vitense                (Telefon: 03328-4781287) Zi.: 1.03
stellv. Wahlleiterin:   Kerstin Engel           (Telefon: 03328-4781233) Zi.: 0.15

 

Teltow, 08. Juli 2009

gez.
Christian Vitense
Wahlleiter

 


Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl der / des hauptamtlichen Bürgermeisterin / Bürgermeisters der Stadt Teltow am 27.September 2009



Für die o.a. Wahl ist gemäß § 16 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung ein Wahlausschuss zu bilden.

Bei der Bildung des Wahlausschusses sind Vorschläge von im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen zu berücksichtigen.

Ich bitte deshalb alle vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, bis spätestens zum 22. Juli 2009 wahlberechtigte Mitglieder der Parteien im Wahlgebiet für eine Mitarbeit im Wahlausschuss zu benennen. Die Vorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Teltow, Herrn Christian Vitense, Marktplatz 1/3, 14513 Teltow (Tel. 03328-4781287) einzureichen.
Auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 83 Abs. 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wird hingewiesen.

Teltow, 08. Juli 2009

gez.

Christian Vitense

Wahlleiter

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